Rechtsanwälte Closhen & Partner

Rechtsanwalt für Vertrags- & Zivilrecht in Bad Kreuznach

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Die Vielfalt vertraglicher Möglichkeiten

Wer beim Bäcker ein Brötchen kauft, schließt einen Vertrag, oder? Falsch gedacht. Allein der käufliche Erwerb eines Brötchens umfasst mindestens gleich drei Verträge. Zu dem Kaufvertrag kommen nämlich noch je Verträge zur Übereignung des Brötchens sowie des Geldes. Diese juristische Finesse zeigt, dass das Vertragsrecht komplizierter ist, als man es sich vorstellt.

Vertragsrecht – was ist das alles?

Das Vertragsrecht umfasst alle rechtlichen Regelungen rund um den Vertrag. Dabei ist das Vertragsrecht nicht einheitlich geregelt. Gerade in speziellen Konstellationen, wie bei Unternehmern, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Verträgen mit Auslandsbezug gelten besondere Vorschriften. Jedoch lässt sich das Rechtsgebiet grob wie folgt aufteilen:

  • Zustandekommen des Vertrages: Fragen bzgl. des Vertragsschlusses und Vertragsgestaltung
  • Vertragsabwicklung: Bestimmungen bzgl. Erfüllung einzelner Vertragsinhalte
  • Rechtswirkungen und Vertragsverletzungen: Regelungen zu Verboten und Vertragsstrafen

Die Grundlage: Ein Vertrag Zentraler Anknüpfungspunkt ist somit der Vertrag. Sämtliche Regelungen zum Vertrag finden sich im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Im Sinne des Klammerprinzips gelten diese allgemeinen Regelungen für alle vertraglichen Vereinbarungen, also auch für die besonderen Verträge im Schuldrecht und dinglichen Verträge im Sachenrecht. Daneben existieren besondere Gesetze für Händler – das Handelsgesetzbuch (HGB) und Aktiengesellschaften – das Aktiengesetz (AktG).
Demnach kommt ein Vertrag zustande, wenn sich mindestens zwei Parteien durch übereinstimmende Willenserklärungen geeinigt haben. Diese Einigung muss aber keinesfalls immer schriftlich sein. Auch wenn dies für die spätere Beweisbarkeit zu bevorzugen ist, können Verträge grundsätzlich mündlich geschlossen werden. Der Wille muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann ebenfalls konkludent – also für die Vertragsparteien kontextual verständlich – geäußert werden. So etwa kann ein Kopfnicken zur Bedienung im Wirtshaus reichen, um einen Kaufvertrag für ein weiteres Bier abzuschließen. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrags ist in jedem Fall die Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach der Volljährigkeit. Aber auch Minderjährige können im bestimmten Rahmen Geschäfte abschließen. Geistige Krankheiten hingegen können die Geschäftsfähigkeit beeinflussen.
Bei mangelnder Geschäftsfähigkeit oder ähnlichen Hindernissen können sich die Parteien vertreten lassen. Der Stellvertreter schließt sodann den Vertrag für und wider den Vertretenen ab.

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Schuldrecht – Ihre Rechte und Pflichten

Durch einen Vertrag entsteht ein Schuldverhältnis. Dieses ist durch Rechte und Pflichten die Vertragsparteien gekennzeichnet. In dem eingangs erwähnten Brötchenkauf stellt sich dies wie folgt dar: Der Käufer hat die Pflicht den Kaufpreis zu bezahlen, indem er das Geschuldete zahlt und das Recht auf die Übereignung eines Brötchens. Aufgrund der Privatautonomie können die Parteien eigenständig entscheiden, ob und wie sie sich vertraglich binden wollen. Was also genau Inhalt des Vertrages geworden ist, bestimmt gemäß der Vertragsfreiheit allein die Übereinkunft der Vertragsparteien. Dennoch hat der Gesetzgeber im Besonderen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Vertragstypen geregelt, an denen man sich orientieren kann. Dies sind:

  • Veräußerungsverträge (Kauf, Tausch, Schenkung)
  • Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete, Pacht, Leihe, Darlehen)
  • Dienstleistungs- und Herstellungsverträge (Dienst, Werk, Geschäftsbesorgung)
  • Sicherungsverträge (Bürgschaft, Anerkenntnis, Vergleich).

Je nach Vertrag kommen unterschiedliche Erfüllungsmodalitäten in Betracht. Zum Beispiel wird ein Kaufvertrag durch Übereignung der Kaufsache, hingegen ein Werkvertrag durch Herstellung des geschuldeten Werks erfüllt. In Zeit und Ort der Leistungserbringung können die Parteien nach Belieben abweichen.

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AGB und verbotene Klauseln
Allerdings können bestimmte Vereinbarungen nichtig sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (insb. gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei „Schwarzarbeit“) oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind. Das AGB-Recht ist immer dann relevant, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen in den Vertrag eingebracht werden. Diese Klauseln sind dann unwirksam, soweit sie eine Partei unverhältnismäßig benachteiligt. Dies ist besonders im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher relevant. Dort hat der Gesetzgeber im BGB einen Katalog an einschlägigen verbotenen Klauseln aufgelistet.

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Leistungsstörung – wenn es nicht wie vereinbart läuft
Bei der Vertragserfüllung kann es zu Störungen kommen. Die sog. Leistungsstörungen sind vor allem, wenn jemand schlecht oder gar nicht die geschuldete Leistung erbringt. Wann eine Schlechtleistung vorliegt, ist durch den Mangelbegriff definiert. Demnach liegt ein Mangel vor, soweit die Leistung nicht der Parteivereinbarung oder dem Üblichen entspricht. Soweit eine Leistung nach Fälligkeit nicht erbracht wird, stehen dem Vertragspartner (also dem Gläubiger) diverse Rechte wie der Rücktritt, die Minderung oder der Schadensersatz. Aber auch neben der originären Leistungsschuld sind andere Rechtsgüter wie Gesundheit oder Eigentum der Parteien durch das Vertragsverhältnis geschützt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass teilweise zuvor Fristen gesetzt bzw. Mahnung ausgesprochen werden müssen.

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Verträge über Sachen
Das Sachenrecht ist ein weiterer wesentlicher Teil des Zivilrechts. Es bestimmt die Rechtsverhältnisse zu Sachen; also wie man sie nutzen darf oder auch veräußern kann. Die maßgeblichen Regeln finden sich hauptsächlich im BGB. Daneben treten aber auch spezielle Gesetze wie das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Im Sachenrecht wird zwischen beweglichen Sachen (z. B. Brötchen), unbeweglichen Sachen (also Grundstücken), grundstücksgleichen Rechten (wie z. B. Wohneigentum) und Rechten wie Nießbrauch und Pfand unterschieden.
Allesamt unterliegen sie den 5 (auch PASTA genannten) Grundsätzen:

  • Publizität
  • Absolutheit
  • Spezialitätsgrundsatz
  • Typenzwang
  • Abstraktion

Diese Grundsätze garantieren, dass die Rechtsverhältnisse gegenüber jedermann bindend sind. Anders als Verträge, die nur die Parteien binden, also relativ sind, sind die Rechtsverhältnisse absolut. Das Eigentum des Eigentümers ist so durch Einwirkungen anderer geschützt. Die Rechte an den Sachen können auch nicht nach Belieben, sondern nur in den gesetzlichen Fällen veräußert und erworben werden.
 
Unterschied von Eigentum und Besitz
Dabei ist zwischen Eigentum und Besitz zu unterscheiden. Während man unter Eigentum versteht, wem die Sache gehört, meint Besitz, wer sie tatsächlich hat. Zum Beispiel besitzt der Sohn das Auto des Vaters, wenn er es fährt. Der Eigentümer hingegen ist der Vater, wenn das Auto auf ihn zugelassen ist. So wie dies also getrennt zu betrachten ist, muss auch beim Vertragsschluss zwischen der vertraglichen und dinglichen Einigung unterschieden werden. Nur weil man ein Brötchen vom Bäcker gekauft hat, ist man noch nicht Eigentümer dessen. Sondern dieser muss es erst an den Käufer übereignen. Dementsprechend sind die Rechte und Pflichten im Eigentümer-Besitzerverhältnis je nach zugrundeliegendem Vertrag unterschiedlich. Zu nennen sind insbesondere:

  • Nießbrauch
  • Pfandrecht
  • Anwartschaftsrecht
  • Sicherungseigentum
  • Hypothek
  • Grundschuld

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Internationale Verträge
In einer globalisierten Welt haben Verträge immer häufiger auch einen Auslandsbezug. Ein Bezug zu einer ausländischen Rechtsordnung kann sich aus den Umständen des Einzelfalls, aus der Herkunft der Vertragsparteien oder der Ort der Leistung ergeben. Aufgabe des internationalen Privatrechts ist es zu bestimmen, welche Rechtsordnung auf den Vertrag anzuwenden ist. Hierbei sind vorrangig europäische, aber auch deutsche Gesetze wie die Römischen Verträge (Rom I-III), die EuGVO/Brüssel-I-VO oder das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu nennen. Daneben existiert auch internationales Recht, dass direkt vollstreckbar ist, ohne dass auch eine bestimmte Rechtsordnung verwiesen werden muss. Entscheidend ist, dass die jeweilig betroffenen Staaten sich der Konvention angeschlossen oder den bilateralen Vertrag ratifiziert haben. Wichtigstes Beispiel dafür ist das UN-Kaufrecht (CISG). Dabei kann es schnell kompliziert werden, denn formelle Regelungen können nach dem einen, inhaltliche Bestimmungen aber nach dem anderen Gesetz bestimmt sein. Auch kann die Abwicklung von Verträgen für einzelne Sachen unterschiedliche Rechtsordnungen in Frage kommen.

Oft gelten für denselben Vertag verschieden ausländische Rechte. Diese Komplexität birgt ein enormes Haftungsrisiko. Bei Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung im internationalen Handeln sind Sie mit uns gut vorbereitet.

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Wie funktioniert die rechtliche Durchsetzung?
Ansprüche aus Verträgen werden im Zivilprozess durchgesetzt. Dieser findet vor den ordentlichen Gerichten statt. Der Instanzenzug beginnt je nach Streitwert vor dem Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG). Darauf folgen die Oberlandesgerichte (OLG). Das höchste Zivilgericht ist der Bundesgerichtshof (BGH) in Kassel. Der Beklagter und der Kläger sind die Herren des Verfahrens. Sie können ein Verfahren auch durch einen Vergleich vorzeitig beenden. Kommt es zu einem Urteil, stehen mehrere Rechtsbehelfe, wie Berufung und Revision, zur Verfügung. Ein Streit kann aber auch außergerichtlich beigelegt werden. Hierzu kann ein Mahnverfahren initiiert oder eine offizielle Schlichtungsstelle bemüht werden. Erhält der Kläger durch das Urteil einen vollstreckbaren Titel, ist dieser durch das Vollstreckungsverfahren durch staatliche Vollstreckungsorgane, etwa der Gerichtsvollzieher, durchzusetzen.

Sie wollen Forderungen durchsetzen? Sie erhalten ungerechtfertigte Forderungen und wollen einen Beschluss anfechten?

Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung.

Aus unserer Praxis wissen wir: Es wird ständig aufs Neue vor den Gerichten über Verträge gestritten. So hatte der BGH kürzlich über die Geschäftspraxis mehrerer Banken urteilen müssen. Er entschied, dass die Gebührenanpassung durch eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Zustimmung des Kunden unzulässig ist. Bankkunden haben somit einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Entgelte. Auch der VW-Dieselskandal ist weiterhin ein Dauerbrenner. Geklagt hatten mehrere Eigentümer von VW-Gebrauchtwagen. Ihre Ansprüche seien mittlerweile aber verjährt, so urteilte der BGH. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren war also vor Klageerhebung bereits abgelaufen. Entscheidend sei dabei gewesen, wann die einzelnen Kläger von ihrem Anspruch Kenntnis erlangt hatten. Dabei sei aber auch zwischen Neuwagenkäufern und Eigentümern von Gebrauchtwagen zu unterscheiden.
Sie Fragen sich, ob ein neues Grundsatzurteil auch bei Ihnen Anwendung findet? Sie haben Fragen zur Gültigkeit von bestehenden Verträgen?

Unsere Tätigkeit für Sie

Im Verwaltungsrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen. Ständige neue Verordnungen, Reformen und aktuelle Rechtsprechung machen das Verwaltungsrecht so dynamisch und unübersichtlich. Mit unserer Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Unsere Tätigkeit umfasst dabei folgende Leistungen:

  • Generelle Aufgaben
    • Verträge auf Wirksamkeit prüfen
    • Verträge erstellen
    • AGB verfassen und prüfen
    • Vorgehen gegen vertragliche Pflichtverletzungen
    • Rechtslage bei Nichterfüllung von Verträgen klären
    • Prüfen von Schadenersatzansprüchen
    • Verzugsschaden geltend machen
    • Vertretungsberechtigung prüfen
    • Vertragliche Sach- und Rechtsmängel geltend machen
    • Verträge rückabwickeln
    • Haftungsfragen bei Sachmängeln klären
    • Rechtmäßigkeit einer Vertragskündigung prüfen
    • Herausgabeansprüche prüfen
  • Schuldrecht
    • Veräußerungsverträge
      • Schenkungsvertrag
      • Tauschvertrag
      • Kaufvertrag
    • Gebrauchsüberlassungsverträge
      • Mietvertrag
      • Pachtvertrag
      • Leihvertrag
      • Darlehen
      • Leasing
    • Leistung von Diensten und Herstellung von Gewerken
      • Dienstvertrag
      • Werkvertrag
      • Geschäftsbesorgungsvertrag
    • Sichernde Verträge
      • Bürgschaft
      • Anerkenntnis
      • Vergleich
    • Erstellung von AGB
  • Sachenrecht
    • Verfügungsvertrag
  • Familienrecht
    • Eheverträge
    • Partnerschaftsverträge
    • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Erbrecht
    • Testament
    • Erbvertrag
    • Wirksamkeit von Verträgen nach dem Tod
  • Finanzwesen
    • Finanzkontrakt
    • Kreditvertrag
    • Sicherungsvertrag
    • Versicherungsvertrag
  • Internationale Verträge

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Häufige Fragen (FAQ)

Grundsätzlich können Verträge formfrei geschlossen werden. Das heißt, dass auch ein Handschlag, eine mündliche Vereinbarung oder auch schon ein Nicken rechtsverbindlich sein kann. Manche Vertragsarten – insb. der Immobilienkauf oder ein Verbraucherdarlehensvertrag – müssen schriftlich bzw. notariell beurkundet sein.

Minderjährige können grundsätzlich keine Verträge abschließen. Ausnahmen davon sind, wenn der Vertrag für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, durch sein Taschengeld bezahlt oder durch seine Geschäftstätigkeit umfasst ist. Die Erziehungsberechtigten können die Verträge aber genehmigen oder ablehnen.

Die Privatautonomie ist ein zentrales Motiv im Zivilrecht. Danach können die Parteien selbst bestimmen, ob sie sich vertraglich binden wollen und was Inhalt des Vertrages ist. Diese Freiheit kann durch gesetzliche Vorgaben beschränkt, um etwa Verbraucher zu schützen.

Die AGB sind unwirksam, wenn sie vom Gesetz abweichen und eine unangemessene Benachteiligung für eine Vertragspartei darstellen. Gegenüber Verbrauchern hat der Gesetzgeber im BGB eine Liste von verbotenen Vertragsinhalten normiert. Sind die AGB unwirksam, bleibt der Vertrag ohne die AGB weiter bestehen.

Der Mangel ist Voraussetzung für Mängelgewährleistungsrechte (wie Nachbesserung, Rücktritt, Schadensersatz). Ein Mangel ist eine negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Wie die Sache/Leistung beschaffen sein soll, ergibt sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen.

Bei einer Leistungsstörung kann der Leistungsempfänger mehrere Mängelgewährleistungsrechte geltend machen. Das sind insbesondere: Nachbesserung/Lieferung, Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme und Schadensersatz. Meist muss dem Leistenden dafür eine Frist gesetzt werden.

Eigentum ist ein Recht über die Sache nach seinem Belieben zu verfügen. Der Besitz hingegen beschreibt den tatsächlichen Zustand der Herrschaftsgewalt über die Sache. Eigentum und Besitz an der Sache können auch auseinanderfallen. So bleibt der Verleiher Eigentümer, der Entleiher wird aber Besitzer der Sache.

Durch den Kauf wird man noch nicht automatisch Eigentümer der Sache. Hierzu bedarf es eines zusätzlichen sogenannten Übereignungsvertrages. Das wird zumeist gleichzeitig angenommen. Werden Sachen aber zum Beispiel geliefert, besteht ein Kaufvertrag, bevor die Sache beim Empfänger angekommen ist.

Schließen Parteien aus verschiedenen Staaten Verträge miteinander, dann kollidieren mehrere Rechtsordnungen. Die Parteien können sich vertraglich einigen, welche Rechtsordnung Anwendung findet. Fehlt eine solche Vereinbarung bestimmen internationale Verträge, Konventionen oder Abkommen das anwendbare Recht.

Kommt ein Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann beim zuständigen Mahngericht ein Mahnverfahren beantragt werden. Das Mahngericht prüft den Anspruch nicht, ob der Anspruch besteht, sondern nur die Schlüssigkeit des Vortrags. Widerspricht der Schuldner, wird in einem normalen Zivilprozess verhandelt.

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