In jedem wirtschaftlichen Vorgang spielt der Händler eine große Rolle. Durch die Handelspraxis hat sich über dem Laufe der Zeit das Handelsrecht als ein Sonderrecht für Händler gebildet. Dies gibt Händlern größere Vertragsfreiheiten. Hierbei sind insbesondere Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Vertragsrechts unter Kaufleuten (also B2B, business to business) relevant. Damit Sie den Überblick behalten, was alles rechtlich möglich ist, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) welches grundsätzliche das Recht unter Privatpersonen regelt, können sich Kaufleute zusätzlich auch auf das Handelsgesetzbuch (HGB) berufen. Im internationalen Kontext ist das UN-Kaufrecht (CISG) einschlägig. Weiterhin sind gewohnheitsrechtliche Bestimmungen und der Handelsbrauch rechtsverbindlich, obwohl sie keine gesetzliche Grundlage haben. Darüber hinaus werden besondere Regelungen in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesellschafts-, Bank-, Kapitalmarkt-, Börsen-, und Wertpapierrecht dazugezählt.
Zentraler Anknüpfungspunkt ist der Begriff des Kaufmanns. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Sowohl juristische als auch natürliche Personen können Kaufmann sein.
Juristische Personen sogenannte Formkaufmänner allein durch ihre Gesellschaftsform wie etwa:
Auch natürliche Personen können entweder durch ihre Funktion, zum Beispiel als Prokurist, oder mittels ihrer kaufmännischen Tätigkeit Kaufmänner sein. Dies ist insbesondere bei Absatzmittlern, wie Handelsmarklern beziehungsweise Handelsvertretern oder Kommissionären der Fall. Welche Art der Absatzvermittlung vorliegt ist je nach Vertragsgestaltung abzugrenzen. So handeln Vertragshändler und Franchisenehmer auf eigene Rechnung, wobei Handelsvertreter im fremden Namen gegen Provision auftreten.
Maßgeblich ist aber vor allem, ob sie im Handelsregister als solche eingetragen sind oder, ob der Betrieb aufgrund seiner Größe oder Organisation als kaufmännisch gelten kann.
Als Kaufmann bezeichnet man aber nicht nur die klassischen Händler. Vom Anwendungsbereich sind auch Bereiche wie Urerzeugung und Dienstleistungen erfasst.
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Die sogenannten freien Berufe, wie etwa Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten, sind davon ausgenommen. In Einzelfällen kann die Abgrenzung also schwierig sein und bedarf genauer Auslegung des Tätigkeitskontextes. Als Kaufmann muss man sich im Handelsregister eintragen, welches beim örtlichen Amtsgericht (AG) geführt wird. Es wird öffentlich geführt, sodass jeder den Firmeninhaber, Gesellschafter, Haftungsmassen, Bevollmächtigungen, ggf. Kapital und Satzungen einsehen kann.
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Das Handelsrecht gibt den Kaufleuten mehr Freiheiten. Dies zeigt sich insbesondere im Kaufrecht an einer umfangreicheren Vertragsfreiheit. Der Handel unter Kaufleuten kann so etwa durch die Abbedingung von Formvorschriften – also gesetzliche Vorgaben von denen abgewichen werden kann – verkürzte Fristen oder Bestimmung von Lieferbedingungen vereinfacht werden. Gute Beispiele dafür sind die Mängelrüge bei Mängelgewährleistungsrechten oder das kaufmännische Bestätigungsschreiben im Nachgang zur Vertragsgestaltung. Ein Schweigen des Händlers kann hier also Bestätigung beziehungsweise Zustimmung gewertet werden. Dadurch ist entscheidend, dass Kaufleute im Handelsrecht versiert sind, um ihre Ansprüche nicht zu verpassen.
Auch bei der Gestaltung von Vertragsvorlagen ist dem Kaufmann mehr Freiheit eingeräumt. Insbesondere umfangreiche und mehrebene Rahmenverträge bei joint ventures, Kooperations- und Lizenzverträgen zeichnen das Handelsrecht aus. Anders als im Umgang mit dem Verbraucher (b2c), hat er auch mehr Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aber auch wenn bestimmten Verbote von AGB-Klauseln in der Beziehung unter Kaufleuten (b2b) nicht gelten, so ist eine unangemessene Benachteiligung laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) weiterhin nicht erlaubt. AGB, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
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Hilfe bei Vertragsgestaltung
Der gewerbliche Rechtsschutz garantiert einen fairen Wettbewerb unter Unternehmern und Verbrauchern. Es teilt sich auf in den Schutz geistigen Eigentums und vor unlauterem Wettbewerb. Neben Waren ist auch das geistige Eigentum wertvoll. So gehören die Identität von Unternehmen, das Design ihrer Produkte oder ihre Marken und Patente zum geistigen Kapital. Deren Schutz ist die Aufgabe des gewerblichen Rechtsschutzes. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die zuständige Behörde, bei der Patente beantragt und Beschwerden eingereicht werden können. In den Bundesländern gibt es weitere Patentinformationszentren (PIZ), die mit dem Bundesamt zusammenarbeiten. Dabei sind andere Gesetze einschlägig, je nachdem um welchen Inhalt es geht.
Auf der anderen Seite sind auch Dritte vor Unternehmen geschützt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet ein zwielichtiges Auftreten und will so für Rechtssicherheit durch Rechtsklarheit sorgen. Unbilliges Verhalten liegt etwa dann vor, wenn ein Unternehmer vortäuscht, eigentlich Verbraucher zu sein, um so Schutzvorschriften umgehen zu können, oder falsche Rabatte anpreist, um Kunden zu gewinnen.
Bei Verletzungen des Markenrechts, Patentrechts oder des Wettbewerbsrecht können Abmahnungen versendet werden. Sie haben gegenüber Klagen den Vorteil, dass sie schneller, kostengünstiger und direkter den Schädiger treffen. Ziel einer solchen Abmahnung ist eine außergerichtliche Einigung, bei der der Verletzter die künftige Unterlassung erklärt und der Geschädigte eine Ausgleichszahlung oder Schadensersatz erhält. Kommt keine Einigung zustande, kann vor dem örtlichen Landgericht (LG) auf Unterlassung geklagt werden. Aufgrund des Anwaltszwangs müssen die Parteien dort anwaltlich vertreten werden.
Bei all diesen Regelungen kann es schnell zu rechtlichen Problemen kommen. Streitigkeiten im Wirtschaftsprivatrecht können dabei außergerichtlich oder vor Gericht gelöst werden. So bieten etwa die Industrie- und Handelskammern Schiedsgerichte an, bei denen unabhängige Schiedsrichter bestellt werden. Dies geschieht oft schneller und daher kostengünstiger als ein Urteilsspruch eines ordentlichen Gerichts. Wichtig ist hier die anwaltliche Vertretung, da Schiedsurteile wie gerichtliche Urteile vollstreckbar sind. Werden jedoch Klagen vor dem Zivilgericht anhängig gemacht, verläuft das Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese überlässt den Verfahrensablauf größtenteils dem Willen der Parteien. Je nach Streitwert ist das Amtsgericht (AG) oder direkt das Landgericht (LG) zuständig. In Berufung und Revision geht der Instanzenzug über die Oberlandesgerichte (OLG) bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) in Kassel. Hierbei ist die anwaltliche Vertretung obligatorisch.
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Weil die Wirtschaft stetig im Wandel ist, wird auch das Handelsrecht stetig vor den Gerichten verhandelt. Häufig geht es um Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes. So hatte der BGH über den Farbton von Lindt-Goldhasen als sogenannte Benutzungsmarke zu entscheiden. Neben Sparkassen-Rot und dem Magenta der Telekom wehrte sich auch der Schokoladenhasen-Hersteller gegen die Benutzung goldgelber Verpackungen. Das Landgericht Berlin entschied in einem weiteren Fall über Sterne-Bewertungen auf der Google Suchmaschine. Es sei demnach zu unterlassen, falsche Sterne-Bewertungen anzuzeigen, die nicht den offiziellen Einschätzungen des DEHOGA Verbands entsprächen. Folglich stellen irreführende Markierungen einen unterlauteren Wettbewerb dar. Auch die CoVid-19-Pandemie beschäftigt die Unternehmen. Es stand die Frage im Raum, ob Verdienstausfälle im Eilfall auch schon per einstweiliger Verfügung gewährt werden konnten. Das Landgericht Heilbronn sah zumindest keinen Anlass dafür und wies – so weit keine existenzielle Notlage für den Betrieb bestünde – den Antrag ab.
Im Handelsrecht beraten und vertreten wir Sie in allen Belangen: von AGB und Vertragsgestaltung bis hin zum gewerblichen Rechtsschutz. Ständige neue Handelsbräuche, Reformen und aktuelle Rechtsprechung machen das Handelsrecht so dynamisch und unübersichtlich. Mit unserer Beratung sind sie auf der rechtlich sicheren Seite. Durch unsere langjährige Praxiserfahrung haben Sie mit uns einen kompetenten und diskreten Partner an Ihrer Seite. Unsere Tätigkeit für Sie umfasst dabei folgende Leistungen:
Das Handelsrecht vereinfacht den Geschäftsverkehr unter Kaufleuten. Formvorschriften, Mängelgewährleistungsrecht und Vertragsgestaltung sind unter Kaufleuten flexibler. Allerdings entfällt so die Schutzwirkung einiger Vorschriften, weshalb der Kaufmann im Kaufrecht juristisch versiert sein sollte.
Eine Prokura ist eine umfassende, im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelte, Handlungsvollmacht. Sie kann von einem Kaufmann erteilt werden und berechtigt zur Vertretung in allen Rechtsgeschäften außer grundlegenden wie der Insolvenzanmeldung. Sie ist im Handelsregister einzutragen.
AGB sind unwirksam, wenn sie durch eine Abweichung vom Gesetz eine unangemessene Benachteiligung für die Gegenseite darstellen. Darüber hinaus hat das BGB einen Katalog ungültiger Klauseln gegen Verbraucher normiert.
Handelsvertreter sind selbstständige Gewerbetriebende, die mit der Vermittlung von Geschäften vertraut sind. Darunter fallen zum Beispiel Maklern, Vertretern und Kommissionären. Der Kooperationsvertrag, ob der Vertreter auf eigenen/fremden Namen/Rechnung auftritt, ist das maßgebliche Abgrenzungskriterium.
Franchisenehmer treten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf. Er regelt sein Geschäft also selbstständig und zahlt an den Franchise-Geber eine Franchise-Gebühr. Handelsvertreter hingegen werden als Vertreter tätig und vermitteln entweder direkt oder indirekt Geschäft zwischen Auftraggeber und einem Dritten.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Sowohl ein Unternehmen ist aufgrund Gesellschaftsform ein Formkaufmann als auch natürliche Personen durch das kaufmännische Ausmaß ihrer Tätigkeit (Organisation, Umfang). Dazu gehören auch Urproduktion und Dienstleistung; freien Berufe jedoch aber nicht.
Kraft ihrer Rechtsform sind alle Handelsgesellschaften gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) in Verbindung mit den verschiedenen Gesetzen der Gesellschaftsformen, wie dem GmbHG automatisch Kaufmann. Daher spricht man vom sogenannten Formkaufmann.
Werden Ihre immateriellen Rechtsgüter verletzt oder liegt unterlauterer Wettbewerb nach dem UWG vor, so können Sie zunächst Ansprüche auf Unterlassung der Verletzung verlangen. Darüber hinaus steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu, soweit Sie einen Schaden erlitten haben.
Abmahnung sind im gewerblichen Rechtsschutz üblich. Durch diese Form der außergerichtliche Streitbelegung können hohe Gerichts- und Verfahrenskosten umgangen und das Verfahren beschleunigt werden. Einigungen im Rahmen einer Abmahnung sind gerichtlich durchsetzbar.
Nach dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG) ist das Verhalten eines Unternehmens auf dem Markt unlauter, wenn es unternehmerischer Sorgfalt nicht entspricht und der Verbraucher in seinem Verhalten stark beeinflusst wird, wie Irreführung, Schneeballsysteme oder aggressive Verkaufsmethoden.
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