Rechtsanwälte Closhen & Partner

Pflichtteilansprüche durchsetzen in Bad Kreuznach

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Pflichtteilsanspruch – Ihr gutes Recht durchgesetzt

Ihnen steht ein Pflichtteil zu, den Sie nie erhalten haben? Sie müssen sich mit den anderen Erben um jeden Cent streiten? Sie fühlen sich benachteiligt, weil Ihnen noch nicht einmal Ihr Pflichtteil zugestanden wird? Wenn Ihnen noch nicht einmal der Pflichtteilsanspruch zugestanden wird, wissen wir als Experten im Erbrecht: Sie fühlen sich zu Recht ungerecht behandelt. Dabei besteht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbschaftsanspruchs. Es ist umso wichtiger, dass Sie Ihren Anspruch durchsetzen. Wir wissen, wie Sie Ihren Pflichtteil einklagen und Ihr gutes Recht erhalten.

So setzen Sie Ihren Pflichtteil durch

Damit Sie Ihren Pflichtteil erfolgreich durchsetzen, gilt es folgende Dinge zu beachten:

  • Geltendmachung:
    • Anders als die Erbschaft, fällt der Pflichtteil Ihnen nicht automatisch zu.
    • Sie (oder Ihr Anwalt) müssen den Pflichtteil aktiv geltend machen, notfalls gerichtlich einklagen.
  • Sie haben folgende Ansprüche und Möglichkeiten:
    • Pflichtteilsanspruch auf 50 % der gesetzlichen Erbschaft
      • Eigene, uneheliche, adoptierte Abkömmlinge, Ehegatten, und Eltern – so genannte Pflichtteilsberechtigte.
      • Keine Vollständige/teilweise Enterbung durch Testament/Erbvertrag
      • Keine Erbausschlagung
      • Keine Entziehung (nach dem Leben trachten, Unterhaltspflicht verletzt, zu einjähriger Haftstrafe verurteilt)
      • Keine Verjährung (3 Jahre ab Kenntnis vom Erbfall, 30 Jahre bei Unkenntnis)
    • Pflichtteilsergänzungsanspruch
      • Anspruch auf höheren Pflichtteil
      • Wenn Erbschaft durch Schenkungen an nahe Verwandte (in den vergangenen 10 Jahren, gegen Wohnrecht) gemindert wurde
    • Auskunftsanspruch
      • Anspruch auf Auskunft gegen den Erben über den Umfang der Erbschaft
    • Anfechtung
      • Ist das Testament oder der Erbvertrag anfechtbar, ist Ihre Enterbung unwirksam
      • Als Erbe erhalten Sie dann die volle gesetzliche Erbschaft
    • Zuständiges Gericht
      • Sachlich: Landgericht (wenn Streitwert unter 5000 EUR, dann Amtsgericht)
      • Örtlich: Gerichtsbezirk, wahlweise in dem der Erbe lebt oder der Erblasser gelebt hat
    • Anwaltszwang
      • Ab der Instanz vor dem Landgericht müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen

Wie wir Ihnen helfen

Gemeinsam machen wir Ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie von der Geltendmachung bis zum Gerichtsprozess. Dabei verlangen wir von dem Erben Auskunft über den Umfang der Erbschaft und machen diesen geltend. Gemeinsam mit Ihnen überlegen wir, ob sich die Anfechtung des Testaments oder des Erbvertrages lohnt, und suchen eine Einigung mit der Gegenseite. Unsere Maxime ist eine verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht. Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit den Erben und den Gerichten, insbesondere dem Nachlassgericht. Gerne besprechen wir vorab die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche. So wissen Sie, was auf Sie zukommt.

Häufige Fragen (FAQ)

Jeder Abkömmling (auch uneheliche und adoptierte), sowie Ehegatten und Eltern (soweit keine Abkömmlinge leben) sind pflichtteilsberechtigt. Sie haben auch einen Anspruch, wenn sie durch Testament/Erbvertrag enterbt worden sind aber sich gegenüber dem Erblasser nichts zu Schulden kommen lassen haben.

Der Zusatzpflichtteil steht jedem Pflichtteilsberechtigten zu, dessen Pflichtteil durch eine Schenkung aus der Erbschaft in den letzten 10 Jahren, unter Ehegatten oder gegen ein Wohnrecht oder der durch ein Testament/Erbvertrag weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhält. Er ergänzt also den Pflichtteilsanspruch.

Der Pflichtteilsanspruch liegt bei der Hälfte des gesetzlich festgelegten Erbteils. Er ist nur in Geld geschuldet. Ein alleinerbender Abkömmling würde demnach 50 % statt 100 % erhalten. Der Pflichtteilsanspruch des Ehegatten ist abhängig vom Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung etc.) und der Anzahl der Abkömmlinge.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) räumt dem Erblasser Testierfreiheit ein. Er kann also selbst einen oder mehrere Erben bestimmen oder einen gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen (sog. Gewillkürte Erbfolge). Dies kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt sein.

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend machen.

Wer Erbe ist, richtet sich zunächst nach der gewillkürten (also vom Erblasser bestimmten Erbfolge). Ist kein Erbe durch ein Testament oder Erbvertrag bestimmt, ist die gesetzliche Erbfolge einschlägig. Davon ist ausgeschlossen, wer enterbt wurde.

Ist jemand durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt worden, kann die Anfechtung erklärt werden. Anfechtungsberechtigt ist jeder, der von der Ungültigkeit des Testaments/Erbvertrags begünstigt würde: also etwa Enterbte oder durch eine Erbschaft unzureichend bedachte pflichtteilsberechtigte Erbe.

Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteilsanspruch verlieren, wenn er dem Erblasser oder Angehörigen nach dem Leben trachtet, zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, oder seine Unterhaltspflichten verletzt, die den Erben die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass unzumutbar machen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Der Erbe hat alle Details über das Vermögen des Erblassers, Vermögenswerte, Schenkungen, Vertragsverhältnisses offenzulegen. Die Angaben sind so umfangreich dazulegen, dass der Pflichtteilsberechtigte die Vermögenslage nachvollziehen kann.

Anders als die Erbschaft fällt der Pflichtteil Ihnen nicht automatisch zu. Sie als der Pflichtteilsberechtigte muss diesen bei dem Erben geltend machen. Weigert sich der Erbe, muss er diesen beim Gericht einklagen. Um diese Ansprüche einzuklagen haben sie eine Frist von 3 Jahren ab Kenntnis des Erbfalls oder 30 Jahre bei Unkenntnis.

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Herr Closhen ist Fachanwalt für Steuerrecht, sowie Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Er vertritt Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung und vor den Finanzgerichten. Ferner berät er ...
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