Sie sind in einer wirtschaftlichen Notlage und es gibt keinen anderen Ausweg, als die Insolvenz zu beantragen? Sie haben Angst vor der Insolvenz und wissen nicht, wie es geht? Wir als Fachanwälte für Insolvenzrecht wissen, wie bedrückend Ihre Lage sein kann. Aber: Die Insolvenz ist nicht das Ende, sondern kann auch die Chance für einen Neuanfang sei. Die Insolvenzordnung sieht Möglichkeiten für eine Restschuldbefreiung oder die Sanierung Ihres Unternehmens vor. Ein jedes Insolvenzverfahren – ob Nachlassinsolvenz, Insolvenzplanverfahren, Verbraucher- oder das Regelinsolvenzverfahren – wird mit einem Insolvenzantrag eingeleitet. Doch Vorsicht: verpassen Sie die Fristen, können Sie sich strafbar und schadensersatzpflichtig machen. Deshalb wissen wir, worauf Sie dabei achten müssen, damit Sie die Insolvenz am besten überstehen.
Damit Sie wirksam einreichen und sich nicht strafbar oder schadensersatzpflichtig machen, gilt es folgende Dinge zu beachten:
Nur mit einem richtigen Insolvenzantrag gelingt das Insolvenzverfahren. Falsche Insolvenzanträge oder überhaupt keinen einreichen kann schnell zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, große Schadensersatzpflichten oder die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Daher ist entscheidend, dass Sie rechtlich richtig beraten sind. Wir begleiten Sie mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beim Insolvenzantrag. Dabei klären wir auf, auf welche Fristen, Unterlagen, Pflichten und Rechte Sie achten müssen. Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit den Gläubigern, Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht, damit Sie in dieser Lage ein paar Sorgen weniger haben. Gerne besprechen wir vorab mit Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten sowie Ihr Pfändungsgrenzen, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt. Rufen Sie jetzt an, um den Insolvenzantrag zu Ihrer Möglichkeit zu machen!
Einen Insolvenzantrag müssen Sie beim Insolvenzgericht einreichen. Das ist das örtliche Amtsgericht, beim gewöhnlichen Aufenthaltsort (meist der Wohnort) des Schuldners beziehungsweise der Sitz des Unternehmens/Vereins. Beim Nachlassinsolvenzverfahren ist der Aufenthaltsort des Erblassers maßgeblich.
Ein Insolvenzantrag kann durch den Schuldner oder jeden möglichen Insolvenzgläubiger beantragt werden. Bei Unternehmen/Vereinen ist jedes Mitglied eines Vertretungsorgans (etwa der Geschäftsführer oder Vorstand), bei der Nachlassinsolvenz der Erbe antragsberechtigt.
Das Insolvenzrecht normiert in der Insolvenzordnung (InsO) drei Insolvenzgründe: Überschuldung (also die Aktiva die Passiva nicht mehr decken können), eingetretene und drohende Zahlungsunfähigkeit (die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr bedient werden können).
Die Restschuldbefreiung steht am Ende der Wohlverhaltensphase bei einer Privatinsolvenz. Die Forderungen der Gläubiger werden zwar nicht gelöscht, jedoch kann der Schuldner die Zahlung verweigern und wird so faktisch schuldenfrei. Dies kann versagt und für bestimmte Forderungen ausgenommen werden.
Eine Insolvenzbekanntmachung erfolgt auf den Justizportalen des Bundes und der Länder. Die Schuldner sind dort mit Anschrift für 2 Wochen lang veröffentlicht. Danach können sie nur eingeschränkt eingesehen werden. Im Übrigen müssen die Insolvenzgerichte neue Insolvenzanträge der Staatsanwaltschaft melden.
Eine Antragspflicht besteht lediglich für Mitglieder von Vertretungsorganen von haftungsbeschränkten Unternehmen (GmbH, AG, UG, ausländische Rechtsformen wie Ltd., Sàrl und SA) sowie Vereine. Private (auch Selbstständige und Freiberufler) sind, mit Ausnahme der Nachlassinsolvenz nicht antragspflichtig.
Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder mögliche Insolvenzgläubiger. Bei Unternehmen/Vereinen kann dies jedes Mitglied eines Vertretungsorgans oder Gesellschafter ausüben.
Dem Insolvenzantrag müssen grundsätzlich folgende Unterlagen beigefügt werden: Überblick über Vermögensverhältnisse, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, Antragsformular der Insolvenzgerichte/des Bundesjustizministeriums. Bei anderen Insolvenzverfahren sind zusätzlich spezielle Nachweise beizufügen.
Ein Antrag für ein Regelinsolvenzverfahren ist laut Insolvenzordnung (InsO) ohne schuldhaftes Zögern, aber spätestens nach 3 Wochen, nach Bekanntwerden der Insolvenzgründe zu stellen. Bei der Nachlassinsolvenz bleibt dem Erben 2 Jahre nach Erbschaftsanfall. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren unterliegt keiner Antragsfrist.
Eine Pflicht zur Anmeldung der Privatinsolvenz gibt es für Privatpersonen, anders als Vertreter von haftungsbeschränkten Unternehmen, grundsätzlich nicht. Erben hingegen sind zur Anmeldung einer Nachlassinsolvenz verpflichtet, sobald sie erkennen, dass der Nachlass einen Insolvenzgrund (wie Zahlungsunfähigkeit) erfüllt.
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