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Insolvenzantrag erstellen in Bad Kreuznach

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Insolvenzantrag stellen – was ist zu beachten

Sie sind in einer wirtschaftlichen Notlage und es gibt keinen anderen Ausweg, als die Insolvenz zu beantragen? Sie haben Angst vor der Insolvenz und wissen nicht, wie es geht? Wir als Fachanwälte für Insolvenzrecht wissen, wie bedrückend Ihre Lage sein kann. Aber: Die Insolvenz ist nicht das Ende, sondern kann auch die Chance für einen Neuanfang sei. Die Insolvenzordnung sieht Möglichkeiten für eine Restschuldbefreiung oder die Sanierung Ihres Unternehmens vor. Ein jedes Insolvenzverfahren – ob Nachlassinsolvenz, Insolvenzplanverfahren, Verbraucher- oder das Regelinsolvenzverfahren – wird mit einem Insolvenzantrag eingeleitet. Doch Vorsicht: verpassen Sie die Fristen, können Sie sich strafbar und schadensersatzpflichtig machen. Deshalb wissen wir, worauf Sie dabei achten müssen, damit Sie die Insolvenz am besten überstehen.

So setzen reichen Sie den Insolvenzantrag ein

Damit Sie wirksam einreichen und sich nicht strafbar oder schadensersatzpflichtig machen, gilt es folgende Dinge zu beachten:

  • Antragsrecht/Antragspflicht
    • Berechtigt einen Antrag zu stellen sind: der Schuldner, jeder mögliche Insolvenzgläubiger, bei juristischen Personen jedes Mitglied eines Vertretungsorgans oder Gesellschafter (etwa der Geschäftsführer einer GmbH)
    • Eine Antragspflicht besteht für Mitglieder eines Vertretungsorgans juristischer Personen
      • Darunter fallen Kapitalgesellschaften (also die GmbH, UG, AG und ausländische Rechtsformen wie Ltd., Sàrl und SA) sowie Vereine
      • Nicht erfasst sind Personengesellschaften (also GbR, KG, OHG)
    • Eine Antragspflicht für Privatpersonen gibt es grundsätzlich nicht
      • Ausnahme: Erben bei einer Nachlassinsolvenz
    • Form
      • Der Insolvenzantrag kann schriftlich formlos oder mündlich zu Protokoll beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden
      • Der Antrag muss die Insolvenz begründen (also eine Insolvenzgrund: Überschuldung, (drohende) Zahlungsunfähigkeit anführen)
    • Anzuhängende Unterlagen
      • Grundsätzlich
        • Überblick über Vermögensverhältnisse
        • Vollständiges Verzeichnis aller Gläubiger und Forderung
        • Versicherung, dass alle Angaben vollständig und korrekt sind
        • Antragsformulare der Insolvenzgerichte oder des Bundesjustizministeriums
      • Zusätzlich bei juristischen Personen
        • Unternehmen: höchste Forderungen, Forderungen des Finanzamts, offene Sozialversicherungsbeiträge und Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung
      • Zusätzlich bei Insolvenzplanverfahren
        • In Grundzügen ausgearbeiteter Insolvenzplan
      • Zusätzlich bei Verbraucherinsolvenzverfahren/Privatinsolvenz
        • Bescheinigung des Versuchs einer außergerichtlichen Schuldbereinigungsverfahren mit Schuldbereinigungsplan
        • Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
      • Durch den Gläubiger
        • Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes
        • Begründung, dass Schuldner Forderung nicht begleichen kann (etwa Protokoll eines Pfändungsversuchs)
      • Zuständiges Gericht
        • Sachlich ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig
        • Örtlich ist der Amtsgerichtsbezirk zuständig
          • In dem die Privatperson/der Erblasser seinen (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (meist der Wohnort)
          • In dem das Unternehmen/der Verein seinen Sitz hat
        • Frist
          • Regelinsolvenz: ohne schuldhaftes Zögern, aber nicht später als 3 Wochen nachdem ein Insolvenzgrund objektiv erkennbar ist
          • Verbraucherinsolvenz/Privatinsolvenz: unbefristet
          • Nachlassinsolvenz: 2 Jahr nach Annahme der Erbschaft
          • Insolvenzplanverfahren: jederzeit während der Regelinsolvenz möglich
        • Besonderheiten
          • Verbraucherinsolvenzverfahren: Möglichkeit der Restschuldbefreiung
          • Nachlassinsolvenzverfahren
          • Insolvenzplanverfahren:
        • Sanktionen bei verfristeter oder fehlerhafter Antragsstellung
          • Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung nach der Insolvenzordnung (InsO) wenn Antragspflicht verletzt worden ist
          • Schadensersatzpflicht gegenüber Unternehmen
          • Versagung Restschuldbefreiung
        • Insolvenzbekanntmachung
          • Die Insolvenzverfahren wird auf den Justizportalen des Bundes und der Länder bekanntgegeben
          • Name und Anschrift des Schuldners sind 2 Wochen lang öffentlich bekanntgemacht, danach können Sie nur eingeschränkt eingesehen werden

Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung.

Nur mit einem richtigen Insolvenzantrag gelingt das Insolvenzverfahren. Falsche Insolvenzanträge oder überhaupt keinen einreichen kann schnell zur Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, große Schadensersatzpflichten oder die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Daher ist entscheidend, dass Sie rechtlich richtig beraten sind. Wir begleiten Sie mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beim Insolvenzantrag. Dabei klären wir auf, auf welche Fristen, Unterlagen, Pflichten und Rechte Sie achten müssen. Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit den Gläubigern, Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht, damit Sie in dieser Lage ein paar Sorgen weniger haben. Gerne besprechen wir vorab mit Anwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten sowie Ihr Pfändungsgrenzen, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt. Rufen Sie jetzt an, um den Insolvenzantrag zu Ihrer Möglichkeit zu machen!

Häufige Fragen (FAQ)

Einen Insolvenzantrag müssen Sie beim Insolvenzgericht einreichen. Das ist das örtliche Amtsgericht, beim gewöhnlichen Aufenthaltsort (meist der Wohnort) des Schuldners beziehungsweise der Sitz des Unternehmens/Vereins. Beim Nachlassinsolvenzverfahren ist der Aufenthaltsort des Erblassers maßgeblich.

Ein Insolvenzantrag kann durch den Schuldner oder jeden möglichen Insolvenzgläubiger beantragt werden. Bei Unternehmen/Vereinen ist jedes Mitglied eines Vertretungsorgans (etwa der Geschäftsführer oder Vorstand), bei der Nachlassinsolvenz der Erbe antragsberechtigt.

Das Insolvenzrecht normiert in der Insolvenzordnung (InsO) drei Insolvenzgründe: Überschuldung (also die Aktiva die Passiva nicht mehr decken können), eingetretene und drohende Zahlungsunfähigkeit (die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr bedient werden können).

Die Restschuldbefreiung steht am Ende der Wohlverhaltensphase bei einer Privatinsolvenz. Die Forderungen der Gläubiger werden zwar nicht gelöscht, jedoch kann der Schuldner die Zahlung verweigern und wird so faktisch schuldenfrei. Dies kann versagt und für bestimmte Forderungen ausgenommen werden.

Eine Insolvenzbekanntmachung erfolgt auf den Justizportalen des Bundes und der Länder. Die Schuldner sind dort mit Anschrift für 2 Wochen lang veröffentlicht. Danach können sie nur eingeschränkt eingesehen werden. Im Übrigen müssen die Insolvenzgerichte neue Insolvenzanträge der Staatsanwaltschaft melden.

Eine Antragspflicht besteht lediglich für Mitglieder von Vertretungsorganen von haftungsbeschränkten Unternehmen (GmbH, AG, UG, ausländische Rechtsformen wie Ltd., Sàrl und SA) sowie Vereine. Private (auch Selbstständige und Freiberufler) sind, mit Ausnahme der Nachlassinsolvenz nicht antragspflichtig.

Antragsberechtigt sind der Schuldner und jeder mögliche Insolvenzgläubiger. Bei Unternehmen/Vereinen kann dies jedes Mitglied eines Vertretungsorgans oder Gesellschafter ausüben.

Dem Insolvenzantrag müssen grundsätzlich folgende Unterlagen beigefügt werden: Überblick über Vermögensverhältnisse, Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, Antragsformular der Insolvenzgerichte/des Bundesjustizministeriums. Bei anderen Insolvenzverfahren sind zusätzlich spezielle Nachweise beizufügen.

Ein Antrag für ein Regelinsolvenzverfahren ist laut Insolvenzordnung (InsO) ohne schuldhaftes Zögern, aber spätestens nach 3 Wochen, nach Bekanntwerden der Insolvenzgründe zu stellen. Bei der Nachlassinsolvenz bleibt dem Erben 2 Jahre nach Erbschaftsanfall. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren unterliegt keiner Antragsfrist.

Eine Pflicht zur Anmeldung der Privatinsolvenz gibt es für Privatpersonen, anders als Vertreter von haftungsbeschränkten Unternehmen, grundsätzlich nicht. Erben hingegen sind zur Anmeldung einer Nachlassinsolvenz verpflichtet, sobald sie erkennen, dass der Nachlass einen Insolvenzgrund (wie Zahlungsunfähigkeit) erfüllt.

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Rechtsanwalt Christian Closhen

Herr Closhen ist Fachanwalt für Steuerrecht, sowie Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Er vertritt Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung und vor den Finanzgerichten. Ferner berät er ...
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Rechtsgebiet

Rechtsanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht in Bad Kreuznach

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