Sie wollen ein Testament errichten? Sie wollen Ihren Nachlass regeln und die Erbfolge nicht dem Zufall überlassen? Mit dem Erbe Steuern sparen. Täglich wird in Deutschland geerbt und täglich streiten sich ganze Familien um das Erbe, wenn ein Erblasser verstorben ist. Beugen Sie Ärger und Streit vor und überlassen Sie das Erbe nicht dem Zufall. Wenn kein Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) errichtet worden ist, richtet sich die Erbfolge nach dem Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Mit einem Testament aber können Sie bestimmen. Aufgrund der Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, wer wieviel erben soll beziehungsweise auch Verwandte von der Erbschaft ausschließen. Damit Ihr letzter Wille auch wirklich umgesetzt wird, ist es entscheidend, dass das Testament rechtswirksam ist. Hierzu gibt es zahlreiche Vorschriften, die Sie beachten müssen. Es besteht die Gefahr, dass Ihr Testament unwirksam ist. Dadurch ist der Streit um den Nachlass vorprogrammiert. Wir beraten Sie bei der Errichtung des Testaments und prüfen, wie Sie steueroptimiert vererben können, damit Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.
Damit Ihr Testament rechtswirksam ist, sind folgende Dinge zu beachten:
Wir beraten Sie bei der Errichtung Ihres Testaments. Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung wissen wir, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Testament wirksam ist und sie ihren Nachlass steueroptimiert an Ihre Erben übertragen können. Als Experten im Erbrecht ermitteln wir auch welche weiteren Möglichkeiten – wie der Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen – für Sie sinnvoll sind. Bei unserer Beratung richten wir uns nach Ihren Wünschen: so bereiten wir etwa einen Entwurf vor, den Sie handschriftlich abschreiben können oder erstellen ein öffentliches Testament, welches wir dem Nachlassgericht zur Verwahrung zuleiten können. Gerne besprechen wir vorab mit Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Steuereinsparungen, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Mit einer letztwilligen Verfügung regelt der Erblasser seinen Nachlass im Erbfall. Dadurch wird die gesetzliche Erbfolge durch die gewillkürte ersetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt das (gemeinschaftliche) Testament und den Erbvertrag. Es können Teilung und Erben sowie Auflagen und Vermächtnisse festgelegt werden.
Neben dem Testament, als einseitige Erklärung, kennt das Gesetz auch den Erbvertrag. In diesem einigen sich der Erblasser und künftige Erbe über den Nachlass. Er bietet die Möglichkeit bereits vor dem Erbfall eine Gegenleistung vom Erben zu bestimmen. Er muss notariell beurkundet werden.
Wenn Sie kein Testament errichten, oder es unwirksam ist, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach bestimmt sich das Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners sowie der Nachkommen und anderen Verwandten in Erbfolgen. Auch der Pflichtteil wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmt.
Der Erbe muss beim Erbfall Erbschaftssteuer, der Beschenkte im Zeitpunkt der Schenkung Schenkungssteuer bezahlen, wenn die Vermögensmasse über die Freibetragsgrenze hinausgeht. Die Freibeträge und Steuersätze hängen vom Verwandtschaftsgrad bzw. Güterstand ab.
Beim notariellen Testament erklären Sie den letzten Willen dem Notar, welches es ausformuliert und durch Sie unterschrieben wird. Das private Testament muss eigenständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ein Anwalt kann einen Entwurf ausarbeiten, den Sie wörtlich abschreiben.
Grundsätzlich wird zwischen dem privaten handschriftlichen und notariellen öffentlichen Testament unterschieden. Das notarielle wird einem Notar erklärt, welcher es dem Nachlassgericht zur Verwahrung weiterleitet. Das private wird selbst bzw. gemeinsam mit dem Ehegatten erstellt. Es gibt auch Nottestamente.
Während bei notariellen Testamenten der letzte Wille dem Notar formlos erklärt werden kann und lediglich unterschrieben werden muss, ist das private Testament selbstständig handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Bei gemeinschaftlichen Testamenten schreibt einer und beide unterschreiben.
Mit Ihrem Ehegatten/Lebenspartner können Sie ein gemeinschaftliches Testament errichten. Hierbei schreibt einer den Entwurf, auf den Sie sich geeinigt haben, handschriftlich nieder und unterschreiben gemeinsam. Nach dem Tod des Vorverstorbenen können wechselseitige Verfügungen nicht mehr geändert werden.
Ein Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Hierbei setzen sich die Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig als Erben ein und bestimmen einen gemeinsamen Nacherben (wie etwa das Kind). Nach dem Tod des Partners kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr geändert werden.
Das Vermächtnis gibt dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben – auf Leistung des Vermachten aus dem Nachlass gibt. Ein Beispiel ist ein Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Bei einer Auflage wird der Erbe zu einer Handlung oder einem Unterlassen verpflichtet – beispielsweise zur Grabpflege.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen