Es gibt mehrere Erben – nun soll diese Erbengemeinschaft aufgelöst werden? Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, auch Teilung oder Auflösung genannt, gehört zu den kompliziertesten Vorgängen des Erbrechts. Um eine möglichst gerechte Lösung zu finden und Streit zu vermeiden, ist es notwendig, dass alle Miterben die Spielregeln für die Abwicklung der Erbengemeinschaft kennen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen und Konflikte vorbeugen, indem er einen Teilungsplan für das Erbe erstellt und Sie zu den steuerrechtlichen Themen einer Erbengemeinschaft berät. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen vertreten werden und ein Erbstreit vermieden wird.
1.Überblick über den Nachlass verschaffen
2. Nachlassschulden begleichen
3. Besonderheit bei Teilungsanordnung
4. Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrag
In der Praxis kommt es häufig bei der Erbauseinandersetzung zu Konflikten. Doch auch hier bietet Ihnen das Erbrecht viele Möglichkeiten:
Die Auflösung der Erbengemeinschaft ist eine der kompliziertesten Abwicklungen des Erbrechts. Es prallen viele unterschiedliche wirtschaftliche und persönliche Interessen aufeinander. Das stört den Familienfrieden. Wenn es um Immobilien und teure Wertgegenstände geht, ist das Konfliktpotenzial noch höher. Suchen Sie deshalb schon frühzeitig einen Rechtsanwalt für Erbrecht auf. Dies gilt nicht nur für die Erben einer Erbengemeinschaft, sondern auch für den Erblasser. Als Anwälte für Erbrecht beraten wir Sie als Miterben beziehungsweise Erblasser persönlich. Wir helfen bei der Gestaltung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften oder Nutzungsregelungen für Immobilien. Wir beraten und vertreten auch Einzelfragen bei der Erbauseinandersetzung und zur Erbschaftssteuer. Unsere Maxime ist die außergerichtliche Einigung. Zur Not setzen wir Ihr Recht aber auch gerichtlich durch.
In Ihrer Erbengemeinschaft gibt es Streit um die Auflösung? Kontaktieren Sie jetzt einen Rechtsanwalt für Erbrecht, um die Erbauseinandersetzung so konfliktfrei wie möglich zu gestalten!
Sobald mehr als ein Erbe in einem Erbfall am Nachlass des Erblassers beteiligt ist, liegt eine Erbengemeinschaft vor. Diese Erbengemeinschaft ist nach dem Erbfall gemeinsam an den Nachlass gebunden und kann diesbezüglich auch nur gemeinsam Entscheidungen treffen.
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann bei Einigung über einen Auseinandersetzungsvertrag bzw. Auseinandersetzungsvereinbarung erfolgen. Liegt innerhalb der Erbengemeinschaft keine Einigkeit vor, kommt auch eine Erbteilsübertragung, Erbteilsverkauf oder Abschichtung in Frage.
Gesetzlich steht es jedem Miterben zu, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Sollten die anderen Miterben damit nicht einverstanden sein, kann die Erbauseinandersetzung auch zwangsweise durchgesetzt werden. Ziehen Sie dies in Betracht, sollten Sie sich Beratung von einem Anwalt für Erbrecht einholen.
Grundsätzlich entstehen bei der einvernehmlichen Teilung der Erbengemeinschaft keine Kosten. Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, welcher auf die Miterben übertragen werden soll, entstehen zwingend Notargebühren. Kommt es zu einem Streit, können Anwaltskosten und Gebühren für die Teilungsversteigerung entstehen.
Sie können nach dem BGB die Auflösung der Erbengemeinschaft fordern. Außerdem können Sie Ihren Erbteil auch an einen anderen Erben oder Dritten verkaufen. Alternativ gibt es auch die Abschichtung. Sie übertragen Ihren Erbteil an die Miterben und erhalten im Gegenzug eine Abfindungssumme.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich ein steuerfreier Vorgang. Denn die Erbschaftsteuer fällt bereits mit dem Erbfall an. Bekommt ein Erbe bei der Aufteilung mehr als ihm nach der Erbquote zusteht, können auf die Ausgleichszahlungen unter Umständen Steuern anfallen.
Ja, den eigenen Anteil können Sie an einen Miterben oder einen Dritten verkaufen. Dabei hat der Miterbe ein Vorverkaufsrecht. Ein solcher Erbteilsübertragungsvertrag muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden.
Ein Auseinandersetzungsvertrag kann mündlich, schriftlich oder notariell geschlossen werden. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Handelt es sich um komplizierte Regelungen aufgrund eines sehr großen Nachlasses oder vieler Erben, empfiehlt sich die Schriftform.
Blockiert ein Miterbe die Aufteilung des Nachlasses und die Auflösung der Erbengemeinschaft, gibt es gesetzliche Druckmittel wie die Teilungsversteigerung oder die Erbteilsklage. Beides ist kostspielig und aufwändig, sodass unter Umständen auch ein Verkauf des Erbteils in Frage kommt.
Ja, eine Teilerbauseinandersetzung ist einvernehmlich jederzeit möglich; sie ist jedoch nicht erzwingbar. Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung.
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