Rechtsanwälte Closhen & Partner

Anwalt bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft in Bad Kreuznach

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Nachlass erfolgreich aufteilen durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Es gibt mehrere Erben – nun soll diese Erbengemeinschaft aufgelöst werden? Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, auch Teilung oder Auflösung genannt, gehört zu den kompliziertesten Vorgängen des Erbrechts. Um eine möglichst gerechte Lösung zu finden und Streit zu vermeiden, ist es notwendig, dass alle Miterben die Spielregeln für die Abwicklung der Erbengemeinschaft kennen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen und Konflikte vorbeugen, indem er einen Teilungsplan für das Erbe erstellt und Sie zu den steuerrechtlichen Themen einer Erbengemeinschaft berät. So stellen Sie sicher, dass Ihre Interessen vertreten werden und ein Erbstreit vermieden wird.

Notwendigkeit einer Erbauseinandersetzung

  • Gibt es mehrere Erben (sogenannte Erbengemeinschaft), wird das gemeinschaftliche Vermögen unter den einzelnen Miterben verteilt. 
    • Die Gemeinschaft wird damit aufgelöst. Die Erben sind frei in der Verteilung des Nachlasses und können sich auch einvernehmlich über den Erblasser hinwegsetzen.
  • Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung festgelegt, darf nur ein Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung durchführen.
    • Sind sich die Erben einig, ist grundsätzlich auch eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Notar und Anwalt möglich.
  • In seltenen Fällen ist eine Teilerbauseinandersetzung möglich:
    • Die Erben teilen zunächst nur einen Teil unter sich auf und den übrigen Nachlass zu einem späteren Zeitpunkt.

 

Die vier Schritte zu einer Erbauseinandersetzung

1.Überblick über den Nachlass verschaffen

  • Alle Miterben sollten gemeinsam ein Verzeichnis über den gesamten Nachlass (ein sogenanntes Nachlassverzeichnis) erstellen.
  • Vermuten Sie, dass nicht alles ins Verzeichnis aufgenommen wird, haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen Erbschaftsbesitzer und Hausgenossen. Besitzen diese Sachen, die zur Erbmasse gehören, müssen sie das offenbaren.

2. Nachlassschulden begleichen

  • Mögliche Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen werden. Sollte dies mit dem Barvermögen nicht möglich sein, können Sie dafür einige Nachlassgegenstände verkaufen.

3. Besonderheit bei Teilungsanordnung

  • Häufig finden sich auch Teilungsanordnungen in Testamenten wieder.
  • Darin ist geregelt, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei der Erbauseinandersetzung bestimmte Erben bekommen sollen.
  • Sofern kein anderweitiger Wille des Erblassers vorliegt, müssen für den Fall, dass bestimmte durch Teilungsanordnung zugewendete Gegenstände die Erbquote übersteigen, Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben geleistet werden.

4. Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrag

  • Sind sich alle Erben über die Auseinandersetzung einig, ist der schnellste und günstigste Weg die Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags.
  • Jeder Miterbe muss den Vertrag unterzeichnen.
  • Ist ein Grundstück oder eine Immobilie Teil des Nachlasses, muss der Vertrag notariell beurkundet werden.
  • Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist abgeschlossen, wenn der Nachlass gerecht aufgeteilt wurde und jeder seinen Anteil erhalten hat.

 

Uneinig? Diese Möglichkeiten haben Sie als Erbe!

In der Praxis kommt es häufig bei der Erbauseinandersetzung zu Konflikten. Doch auch hier bietet Ihnen das Erbrecht viele Möglichkeiten:

  • Erbauseinandersetzung durch Erbauseinandersetzungsvertrag
    • Nach den gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben Sie als Miterbe jederzeit die Möglichkeit, die Aufteilung der Erbmasse und Auflösung der Gemeinschaft zu verlangen.
    • Dafür muss zunächst die Teilungsreife des Nachlasses hergestellt werden. Diese liegt vor, wenn auf der einen Seite alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und auf der anderen Seite der Nachlass der Erbquoten entsprechend in gleiche Teile aufgeteilt werden kann, ohne dass er an Wert verliert. 
    • In der Praxis bedeutet dies, dass der Nachlass nur noch aus Barvermögen und Wertpapieren bestehen darf. Andere Gegenstände können in der Regel nicht geteilt werden, ohne dass sie an Wert verlieren.
  • Erbteilsverkauf
    • Sie können Ihr Erbe an einen Miterben oder Dritten veräußern. Der Miterbe hält jedoch ein Vorverkaufsrecht inne.
    • Der Erbteilsübertragungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
  • Erbauseinandersetzung durch Abschichtung
    • Ein Erbe verzichtet auf seinen Erbteil und scheidet so gegen eine Abfindungszahlung aus der Erbengemeinschaft aus.
    • In der Rechtsfolge geht der Erbteil des ausscheidenden Miterben an die übrigen Erben.
    • Bleibt nur ein Miterbe übrig, führt diese Anwachsung zum Alleineigentum am Nachlass und die Erbengemeinschaft ist beendet.
  • Letzter Ausweg: Erbauseinandersetzung durch Klage
    • Jeder Erbe hat das Recht, die Erbauseinandersetzung einzuklagen. 
    • Bei der Auseinandersetzungsklage (die sogenannte Erbteilungsklage) prüft das Gericht den vorgelegten Teilungsplan.
    • Daraufhin werden alle Gegenstände, die nicht teilbar sind, verkauft.
    • In der Praxis ist diese Möglichkeit sehr risikoreich und häufig erfolglos, da die Teilungsklage von anderen Erben leicht vereitelt werden kann.

Wir setzen Ihre Erbengemeinschaft erfolgreich auseinander!

Die Auflösung der Erbengemeinschaft ist eine der kompliziertesten Abwicklungen des Erbrechts. Es prallen viele unterschiedliche wirtschaftliche und persönliche Interessen aufeinander. Das stört den Familienfrieden. Wenn es um Immobilien und teure Wertgegenstände geht, ist das Konfliktpotenzial noch höher. Suchen Sie deshalb schon frühzeitig einen Rechtsanwalt für Erbrecht auf. Dies gilt nicht nur für die Erben einer Erbengemeinschaft, sondern auch für den Erblasser. Als Anwälte für Erbrecht beraten wir Sie als Miterben beziehungsweise Erblasser persönlich. Wir helfen bei der Gestaltung von Teilungsplänen zur Auflösung von Erbengemeinschaften oder Nutzungsregelungen für Immobilien. Wir beraten und vertreten auch Einzelfragen bei der Erbauseinandersetzung und zur Erbschaftssteuer. Unsere Maxime ist die außergerichtliche Einigung. Zur Not setzen wir Ihr Recht aber auch gerichtlich durch.

In Ihrer Erbengemeinschaft gibt es Streit um die Auflösung? Kontaktieren Sie jetzt einen Rechtsanwalt für Erbrecht, um die Erbauseinandersetzung so konfliktfrei wie möglich zu gestalten!

Häufige Fragen (FAQ)

Sobald mehr als ein Erbe in einem Erbfall am Nachlass des Erblassers beteiligt ist, liegt eine Erbengemeinschaft vor. Diese Erbengemeinschaft ist nach dem Erbfall gemeinsam an den Nachlass gebunden und kann diesbezüglich auch nur gemeinsam Entscheidungen treffen.

Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann bei Einigung über einen Auseinandersetzungsvertrag bzw. Auseinandersetzungsvereinbarung erfolgen. Liegt innerhalb der Erbengemeinschaft keine Einigkeit vor, kommt auch eine Erbteilsübertragung, Erbteilsverkauf oder Abschichtung in Frage.

Gesetzlich steht es jedem Miterben zu, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Sollten die anderen Miterben damit nicht einverstanden sein, kann die Erbauseinandersetzung auch zwangsweise durchgesetzt werden. Ziehen Sie dies in Betracht, sollten Sie sich Beratung von einem Anwalt für Erbrecht einholen.

Grundsätzlich entstehen bei der einvernehmlichen Teilung der Erbengemeinschaft keine Kosten. Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, welcher auf die Miterben übertragen werden soll, entstehen zwingend Notargebühren. Kommt es zu einem Streit, können Anwaltskosten und Gebühren für die Teilungsversteigerung entstehen.

Sie können nach dem BGB die Auflösung der Erbengemeinschaft fordern. Außerdem können Sie Ihren Erbteil auch an einen anderen Erben oder Dritten verkaufen. Alternativ gibt es auch die Abschichtung. Sie übertragen Ihren Erbteil an die Miterben und erhalten im Gegenzug eine Abfindungssumme.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich ein steuerfreier Vorgang. Denn die Erbschaftsteuer fällt bereits mit dem Erbfall an. Bekommt ein Erbe bei der Aufteilung mehr als ihm nach der Erbquote zusteht, können auf die Ausgleichszahlungen unter Umständen Steuern anfallen.

Ja, den eigenen Anteil können Sie an einen Miterben oder einen Dritten verkaufen. Dabei hat der Miterbe ein Vorverkaufsrecht. Ein solcher Erbteilsübertragungsvertrag muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) notariell beurkundet werden.

Ein Auseinandersetzungsvertrag kann mündlich, schriftlich oder notariell geschlossen werden. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, ist eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung erforderlich. Handelt es sich um komplizierte Regelungen aufgrund eines sehr großen Nachlasses oder vieler Erben, empfiehlt sich die Schriftform.

Blockiert ein Miterbe die Aufteilung des Nachlasses und die Auflösung der Erbengemeinschaft, gibt es gesetzliche Druckmittel wie die Teilungsversteigerung oder die Erbteilsklage. Beides ist kostspielig und aufwändig, sodass unter Umständen auch ein Verkauf des Erbteils in Frage kommt.

Ja, eine Teilerbauseinandersetzung ist einvernehmlich jederzeit möglich; sie ist jedoch nicht erzwingbar. Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilerbauseinandersetzung.

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Herr Closhen ist Fachanwalt für Steuerrecht, sowie Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Er vertritt Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung und vor den Finanzgerichten. Ferner berät er ...
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