Rechtsanwälte Closhen & Partner

Anwalt Arbeitsbedingungenrichtlinie-Arbeitsverträge in Bad Kreuznach

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Richtlinienkonforme Arbeitsverträge - das müssen Sie seit 01.08.2022 ändern

Haben Sie haben Ihre Arbeitsverträge geändert? Wer nichts ändern, kann bis zu 2.000 € Bußgeld kassieren. Die neue Arbeitsbedingungenrichtlinie bringt viele rechtliche Hürden mit sich. Vor allem im Nachweisgesetz (NachwG) wurden gravierende Änderungen vorgenommen. Mit der Arbeitsbedingungenrichtlinie werden weitgehende Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses normiert. Betroffen sind davon vor allem neue Arbeitsverträge, die ab dem 01. August 2022 geschlossen wurden. Eine Umstellung bedeutet: hoher bürokratischer Aufwand, der sehr zeitaufwendig und fehleranfällig ist.

Benötigen Sie anwaltliche Beratung, da Sie eine Bußgeldzahlung vermeiden wollen? Möchten Sie Ihre gesamten Arbeitsverträge auf den aktuellen Stand bringen? Wir helfen Ihnen bei der Erstellung von Musterverträgen!

Was ist neuerdings zu beachten bei Arbeitsverträgen?

Die Arbeitsbedingungenrichtlinie normiert speziell weitgehende Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Mit der Änderung der EU Richtlinie 2019/1152 wurde insbesondere das Nachweisgesetz (NachwG) verschärft. Das müssen Sie als Arbeitgeber ab jetzt beachten:

  • Vertragsbedingungen dürfen nicht mehr innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Von nun an gibt es drei verschiedene Stufen für Fristen.
  • Neue “Kernbedingungen” müssen schon am ersten Tag der Arbeitsleistung schriftlich ausgehändigt werden. Zukünftig anzugeben sind auch:
    • Anordnung, Voraussetzung und die Vergütung von Überstunden (soweit vereinbart).
    • Die Zusammensetzung und Art der Auszahlung des Gehalts sowie
    • vereinbarte Ruhepausen/-zeiten.
    • Bei Schichtarbeit: das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
  • Danach beginnt eine Frist von 7 Tagen, bis zu deren Ablauf Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weitere Bedingungen schriftlich nachweisen müssen. Neu hinzu kommt dabei:
    • Dauer einer Probezeitvereinbarung, die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden bei einer Überstunden­vereinbarung.
    • Weiter wurden die Bedingungen der alten Fassung konkretisiert.
  • Die mit neu aufgenommenen Vertragsbedingungen müssen innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.
  • Außerdem genügt die Angabe der Kündigungsfrist nicht mehr. Sie haben die Pflicht, den Arbeitnehmer über das Kündigungsverfahren zu informieren.
    • Künftig müssen Arbeitnehmer auch über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage unterrichtet werden. Daneben bleiben die üblichen Vertragsinhalte wie die zwingenden Schriftform einer Kündigung und die Kündigungsfrist bestehen.
  • Planen Sie während eines laufenden Arbeitsverhältnisses Änderungen der Arbeitsbedingungen, müssen diese zukünftig am Tag, an dem diese wirksam werden, dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden. Die Monatsfrist findet keine Anwendung.
  • Dabei müssen die wesentlichen Arbeitsbedingungen fristgerecht schriftlich mitgeteilt werden.
    • Dies gilt auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.

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Häufige Fragen (FAQ)

Alle Arbeitsverträge sind betroffen, jedoch müssen Arbeitgeber nur bei Neuverträgen tätig werden. Dabei handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August 2022 begonnen haben. Hier müssen Sie als Arbeitgeber weitergehende Unterrichtspflichten leisten. Bei Altverträgen gilt dies nur auf ausdrückliches Verlangen der Arbeitnehmer.

Sie führt zu Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses und zu Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG). Das NachwG wird nun immer wichtiger für Sie als Arbeitgeber werden.

Die neue Richtlinie soll das Arbeitsrecht arbeitnehmerfreundlicher gestalten. Dabei sollen vor allem die Arbeitsbedingungen transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden. Dies kann nur geschehen, wenn wichtige Punkte auch im Arbeitsvertrag festgehalten werden.

Bei einem Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht kann Ihnen ein Bußgeld in Höhe von 2.000 € drohen.

Alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 geschlossen wurden, sind von der Arbeitsbedingungenrichtlinie betroffen. In Verträgen, die zuvor geschlossen wurden, müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmer unterrichten, wenn dies ausdrücklich von ihnen gefordert wird.

Nein, Verstöße führen nicht zur Unwirksamkeit. Außerdem müssen auch nicht alle Informationen bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein. Möglich ist, Arbeitnehmer in einem separaten Schreiben über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren. In Neuverträgen sollten die neuen Inhalte schon ausgeführt werden.

Wenn eine separate Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen verlangt wird, müssen Arbeitgeber tätig werden. Dann müssen sie die Arbeitnehmer zusätzlich zu dem bestehenden Arbeitsvertrag über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich unterrichten.

Nein. Die Schrifterfordernis ist gewahrt, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen und dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde ausgehändigt wird oder wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen ausgedruckt, vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer anschließend ausgehändigt werden.

Es gilt eine dreistufige Frist. Für einige Informationen am 1. Tag der Arbeitsleistung (z.B. Name und Anschrift der Vertragsparteien), für andere am 7. Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (z.B. Arbeitsort) und für weitere spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn (z.B. Urlaubsdauer).

Das Gesetz ist am 01.08.2022 in Kraft getreten. Deshalb gelten die neu statuierten Rechtsnormen für alle Arbeitsverträge, die seit dem 01.08.2022 geschlossen wurden. Altverträge müssen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers geändert werden.

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Rechtsanwältin Martina Closhen ist ihre Ansprechpartnerin in den Bereichen des Arbeits-, Sozial- und Insolvenzrechts. Hier ist sie neben ihrer beratenden Tätigkeit der Mitglieder auch als ...
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