Haben Sie haben Ihre Arbeitsverträge geändert? Wer nichts ändern, kann bis zu 2.000 € Bußgeld kassieren. Die neue Arbeitsbedingungenrichtlinie bringt viele rechtliche Hürden mit sich. Vor allem im Nachweisgesetz (NachwG) wurden gravierende Änderungen vorgenommen. Mit der Arbeitsbedingungenrichtlinie werden weitgehende Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses normiert. Betroffen sind davon vor allem neue Arbeitsverträge, die ab dem 01. August 2022 geschlossen wurden. Eine Umstellung bedeutet: hoher bürokratischer Aufwand, der sehr zeitaufwendig und fehleranfällig ist.
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Die Arbeitsbedingungenrichtlinie normiert speziell weitgehende Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Mit der Änderung der EU Richtlinie 2019/1152 wurde insbesondere das Nachweisgesetz (NachwG) verschärft. Das müssen Sie als Arbeitgeber ab jetzt beachten:
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Wir gestalten und optimieren Ihre Arbeitsverträge nach modernsten Richtlinien. Mit uns haben Sie praxisnahe und unternehmensorientierte Anwälte an Ihrer Seite. Neue Gesetze und Richtlinien über moderne Arbeitszeitmodelle wie Remote Regelungen, Homeoffice oder bestimmte Urlaubsklauseln können zu rechtlichen Unklarheiten führen. Um den problemlosen Weiterlauf Ihres Unternehmens zu gewährleisten, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht für Sie notwendig. Wir gestalten Ihre Verträge so rechtssicher und aktuell wie möglich. Damit werden nicht nur Unklarheiten und zusätzliche Kosten gespart, es führt auch zu einer höheren Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter. Lassen Sie uns jetzt gemeinsam an der Anpassung Ihrer alten und neuen Arbeitsverträge arbeiten. Wir entwerfen gemeinsam mit Ihnen Musterverträge, die Ihnen hohe Bußgelder ersparen. So behalten Sie immer den Überblick über die neuesten Gesetze.
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Alle Arbeitsverträge sind betroffen, jedoch müssen Arbeitgeber nur bei Neuverträgen tätig werden. Dabei handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August 2022 begonnen haben. Hier müssen Sie als Arbeitgeber weitergehende Unterrichtspflichten leisten. Bei Altverträgen gilt dies nur auf ausdrückliches Verlangen der Arbeitnehmer.
Sie führt zu Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses und zu Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG). Das NachwG wird nun immer wichtiger für Sie als Arbeitgeber werden.
Die neue Richtlinie soll das Arbeitsrecht arbeitnehmerfreundlicher gestalten. Dabei sollen vor allem die Arbeitsbedingungen transparenter und vorhersehbarer gestaltet werden. Dies kann nur geschehen, wenn wichtige Punkte auch im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Bei einem Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht kann Ihnen ein Bußgeld in Höhe von 2.000 € drohen.
Alle Arbeitsverträge, die ab dem 01.08.2022 geschlossen wurden, sind von der Arbeitsbedingungenrichtlinie betroffen. In Verträgen, die zuvor geschlossen wurden, müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmer unterrichten, wenn dies ausdrücklich von ihnen gefordert wird.
Nein, Verstöße führen nicht zur Unwirksamkeit. Außerdem müssen auch nicht alle Informationen bereits im Arbeitsvertrag enthalten sein. Möglich ist, Arbeitnehmer in einem separaten Schreiben über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren. In Neuverträgen sollten die neuen Inhalte schon ausgeführt werden.
Wenn eine separate Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen verlangt wird, müssen Arbeitgeber tätig werden. Dann müssen sie die Arbeitnehmer zusätzlich zu dem bestehenden Arbeitsvertrag über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich unterrichten.
Nein. Die Schrifterfordernis ist gewahrt, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen und dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde ausgehändigt wird oder wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen ausgedruckt, vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer anschließend ausgehändigt werden.
Es gilt eine dreistufige Frist. Für einige Informationen am 1. Tag der Arbeitsleistung (z.B. Name und Anschrift der Vertragsparteien), für andere am 7. Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses (z.B. Arbeitsort) und für weitere spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn (z.B. Urlaubsdauer).
Das Gesetz ist am 01.08.2022 in Kraft getreten. Deshalb gelten die neu statuierten Rechtsnormen für alle Arbeitsverträge, die seit dem 01.08.2022 geschlossen wurden. Altverträge müssen nur auf Verlangen des Arbeitnehmers geändert werden.
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