Rechtsanwälte Closhen & Partner

Anwalt bei Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen in Bad Kreuznach

Professionelle Rechtsberatung für den Mittelstand Mit höchster Mandantenzufriedenheit

Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen - so funktioniert´s!

Sie planen gerade Ihren Nachlass und es sind ein oder mehrere möglicherweise unbeliebte Pflichtteilsberechtigte vorhanden? Sie befinden sich schon mitten in einem Familienstreit, weil ein Erbe den Ihnen zustehenden Anspruch verweigert? Wird ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt, hat er dennoch einen Anspruch auf eine finanzielle Mitbeteiligung am Erbe. Obwohl die Rechtslage in vielen Fällen eindeutig ist, verweigern manche Erben die Auszahlung des Pflichtteils an den oder die Berechtigten. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie zudem keinen Einblick in die Vermögensverhältnisse des Erblassers. In diesen Fällen lohnt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Erbrecht, der Ihre Ansprüche sichert. Eine anwaltliche Beratung können Sie auch schon bei der Planung Ihres Nachlasses in Anspruch nehmen. Es empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie mehrere Kinder und Enkel haben oder Immobilien besitzen. So beugen Sie Erbstreitigkeiten vor und Ihr Erbe geht an die Erben und nicht vor Gericht. 

Im Folgenden können Sie sich über die Zusammensetzung des Pflichtteilsanspruchs informieren, wer pflichtteilsberechtigt ist und wann ein Verzicht sinnvoll ist.

Pflichtteilsberechtigte

Der Kreise der Pflichtteilsberechtigten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt.

Davon eingeschlossen sind:

  • Die Kinder (auch nichteheliche und adoptierte Kinder, nicht aber Stief- oder Ziehkinder);
    • Enkel des Erblassers treten an die Stelle ihres pflichtteilsberechtigten Elternteils, wenn dieses (also das Kind des Erblassers) vorverstorben ist;
  • Die Eltern, soweit der Erblasser kinderlos geblieben ist;
  • Die Ehepartner sowie Partner in eingetragener Lebensgemeinschaft.

Davon ausgeschlossen sind:

  • Geschwister und weitere Verwandte (wie Onkel, Tante, Nichten, Neffen)
    • Sie können zwar ein gesetzliches Erbrecht haben, aber sind nicht pflichtteilsberechtigt.

 

Höhe des Pflichtteils

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der Pflichtteilsquote. Dabei entspricht die Pflichtteilsquote der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, also des Anteils, den der Pflichtteilsberechtigte bei gesetzlicher Erbfolge geerbt hätte.

Die Pflichtteilsquote muss in zwei Ansprüche unterschieden werden: Ordentlicher Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch.

  • Ordentlicher Pflichtteilsanspruch
    • Dieser Anspruch berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch
    • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gleicht eine Minderung des Pflichtteilsanspruchs aus, die dadurch entsteht, dass die Erbmasse wegen einer oder mehreren Schenkungen verringert wurde.
    • In Betracht kommen die Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers der letzten 10 Jahre. Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen bei Schenkungen unter Ehegatten oder unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechtes.
    • Die Höhe ist abhängig davon, wie lange die Schenkung zurückliegt.

 

Pflichtteil auszahlen lassen

Die Auszahlung des Pflichtteils erfolgt erst nach dem Tod des Erblassers.

  • Dafür müssen Sie den Pflichtteil als Pflichtteilsberechtigter bei den Erben einfordern. 
  • Aber Achtung: Verjährungsfrist von 3 Jahren!
    • Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil entstanden ist und Sie Kenntnis über den Erbfall erhalten haben.
  • Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist Aufgabe des Pflichtteilsberechtigten.
    • Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Vorlage eines privatschriftlichen oder notariellen Nachlassverzeichnisses, in dem alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gelistet sein sollen. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Wertermittlungsansprüche, die beispielsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens für eine Immobilie umfassen.

 

Wann ein Verzicht auf den Pflichtteil sinnvoll ist

  • Sind Probleme und Konflikte aufgrund der Pflichtteilsauszahlung absehbar, können Pflichtteilsberechtigte schon zu Lebzeiten mit dem Erblasser einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
    • Zum Beispiel müsste der Ehepartner das gemeinsame Haus verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können.
  • Je nach familiärer Situation kann der Verzicht mit einer Gegenleistung verbunden sein, die als Ausgleich dient.
  • Für die Wirksamkeit muss der Pflichtteilsverzicht notariell beurkundet werden.
    • Der Verzicht kann nur unter Lebenden, also nicht nach dem Tod des Erblassers, erklärt werden.

 

Ein Erbe verweigert die Auszahlung – Diese Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung

  • Verweigert der Erbe die Auszahlung, können Sie rechtliche Schritte einleiten.
    • Ein Rechtsanwalt für Erbrecht kann den Erben mit einer Mahnung auffordern.
    • Sie können Ihren Anspruch auch direkt vor Gericht geltend machen. Vor den Landgerichten besteht insoweit Anwaltszwang.

Wir helfen Ihnen bei der Pflichtteilsforderung

Nicht immer läuft es in allen Familien harmonisch ab. Als Rechtsanwälte für Erbrecht helfen wir Ihnen, bevor ein Konflikt entsteht. 

Befinden Sie sich in der Position des Pflichtteilsberechtigten unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sowie bei der Berechnung Ihres Pflichtteils. Weigert sich ein Erbe, Ihnen den Pflichtteil auszuzahlen, vertreten wir Sie außergerichtlich sowie nötigenfalls auch vor Gericht.

Sehen Sie sich als Erbe Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt, helfen wir bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sowie der Wertermittlung und letztlich der Auszahlung des Pflichtteils an die Berechtigten.

Ihnen wird der Pflichtteil verweigert? Sie planen Ihren Nachlass? Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten und unterstützen!

Häufige Fragen (FAQ)

Zu den pflichtteilsberechtigten Angehörigen zählen Kinder(Enkel und Urenkel, sofern deren Eltern vorverstorben sind), Ehepartner, Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und mit Einschränkungen die Eltern.

Der Erbe muss den Pflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten zahlen. Bei einer Erbengemeinschaft kann der Anspruch gegen jeden Erben geltend gemacht werden.

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sollte der Pflichtteil durch eine Schenkung des Erblassers binnen der letzten 10 Jahre gemindert sein, haben Sie zudem einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben.

Nein, es ist nicht möglich, sich den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen zu lassen. Der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte können jedoch einen Pflichtteilsverzicht unterzeichnen. Im Erbfall hat er dann keinen Anspruch mehr, aber im Gegenzug erhält er zu Lebzeiten eine vertraglich vereinbarte Abfindung.

Wurden Sie z. B. durch ein Testament enterbt, können Sie als Pflichtteilsberechtigter nach dem Todesfall des Erblassers Ihren Teil des Erbes fordern. Dafür müssen Sie Ihren Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Für diese Geltendmachung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Ja, für die Wirksamkeit muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und Pflichtteilsberechtigten geschlossen werden. Formwirksam wird dieser erst durch eine notarielle Beurkundung. Der Pflichtteilsverzicht kann nur unter Lebenden, also nicht nach dem Tod des Erblassers, erklärt werden.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf den Pflichtteil entstanden ist und in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung erfahren hat. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn Sie Ihren Pflichtteil bei den anderen Erben einklagen müssen.

Bei der Geltendmachung des Pflichtteils haben enterbte Angehörige die gleichen Freibeträge wie die Erben. Enterbte Kinder haben bei der Erbschaftsteuer einen Freibetrag von 400.000 Euro, Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro.

Das Nachlassverzeichnis enthält eine ausführliche Auflistung der Vermögenswerte, Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Vermögenswerte sind z. B. Fahrzeuge, Bargeld oder Häuser, die im Eigentum des Verstorbenen standen. Schulden bestehen z. B. aus noch nicht abbezahlten Krediten des Erblassers.

Wird die Auszahlung des Pflichtteils von dem oder den Erben böswillig verweigert, können Sie als Pflichtteilsberechtigter rechtliche Schritte einleiten und als letzte Möglichkeit Ihren Pflichtteil einklagen.

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Rechtsanwalt Christian Closhen

Herr Closhen ist Fachanwalt für Steuerrecht, sowie Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Er vertritt Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung und vor den Finanzgerichten. Ferner berät er ...
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