Rechtsanwälte Closhen & Partner

Rechtsanwalt für Erbrecht in Bad Kreuznach

Professionelle Rechtsberatung für den Mittelstand Mit höchster Mandantenzufriedenheit

Erben trifft jeden

Das Erbrecht trifft jeden. Jeder muss sich früher oder später Gedanken um seinen Nachlass machen oder wird von Angehörigen erben. Nicht umsonst wurden allein im letzten Jahr in Deutschland ein Vermögen von 400 Milliarden Euro an Abkömmlinge vererbt.

Erbschaft – die Qual der Wahl

Das Erben ist in Deutschland gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetzes (GG) grundrechtlich geschützt. So darf jeder nach freiem Willen seinen Nachlass gestalten oder eine Erbschaft antreten. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in Paragrafen §§ 1922 bis 2385 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); oder bei einem Erbfall im EU-Ausland die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012). Entscheidend ist, wer Erbe ist. Wer erbt bestimmt sich nach der Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge ist vorrangig gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge kann der Erblasser durch sein Testament oder einen Erbvertrag mit künftigen Erben bestimmen. In der Testamentsgestaltung ist er frei nach seinem letzten Willen. Hierbei kann der Erblasser Angehörige enterben oder die Erbfolge bestimmen.
Sie wollen Ihren Nachlass selbst regeln? Wir helfen bei der Gestaltung!

Fehlt der Wille greift das Gesetz

Fehlen Testament oder Erbvertrag gänzlich oder umfassen nur einen Teil des zu vererbenden Vermögens, setzt stattdessen die gesetzliche Erbfolge ein. Diese bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Zunächst erben die Abkömmlinge, also die Kinder des Erblassers (auch nichteheliche oder adoptierte, nicht aber Stief- oder Ziehkinder). Darauf folgen die Eltern und zuletzt weitere Angehörige. Die Ehepartner erben neben den Verwandten; eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten in der Erbschaft gleichgestellt. Dabei ist zu berücksichtigen in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner lebten. So kann sich im gesetzlichen Fall der Zugewinngemeinschaft das Erbe erhöhen. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft als so genannte Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich so im Einvernehmen mit dem Nachlass auseinandersetzen.
Mit uns bekommen Sie den Überblick über die gesetzliche Erbfolge – überlassen Sie es nicht dem Zufall!

 

Erbschaft antreten oder ausschlagen.

Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Gemäß der Universalsukzession sind sie somit auch den Verbindlichkeiten verpflichtet. Hierzu zählen neben Bestattungskosten bzw. Grabpflege auch alle Schulden, sowie 30-tägiger Unterhalt für den Hausstand des Erblassers. Daher kann es ggf. ratsam sein die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dem Erben automatisch an. Daher muss die Erbausschlagung innerhalb einer gesetzlichen Frist von 6 Wochen vor dem Nachlassgericht erfolgen. Auch ein Notar kann die Erbausschlagung öffentlich beglaubigen und dem Gericht weiterleiten. Das Nachlassgericht ist gemäß des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) das örtliche Amtsgericht im letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Es ist auch für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Ist die Erbschaft angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Jedoch bleibt ein Anfechtungsrecht der Annahme, soweit sich der Erbe über den Nachlasswert geirrt hatte.
Ihre Erbschaft wird zur Schuldenfalle? Wir beraten über Ausschlagung und Anfechtung!

 

Pflichtteil als Mindestmaß

Abkömmlinge und Angehörige können auch enterbt werden. Dabei behalten sie jedoch einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaftsmasse. Das Pflichtteilsrecht ist die hälftige Höhe des gesetzlichen Erbrechts. Dieser Pflichtteilsanspruch kann aber verwirkt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder Angehörigen getötet (oder es versucht) hat. Weitere Gründe, den Pflichtteil zu verwirken ist eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwere Straftaten gegen den Erblasser. Wichtig ist auch zu berücksichtigen, dass ein Pflichtteil durch vorige Schenkung gemindert werden kann.
Sie wurden enterbt, was nun? Sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil!

Wir arbeiten am Puls der Rechtsprechung

Weil es um den letzten Willen geht, wird über das Erbrecht immer wieder verhandelt. In unserer Praxis als Rechtsanwälte haben wir die verschiedensten, mitunter äußerst komplexen Sachverhalte zur Zufriedenheit unserer Mandanten geregelt. Die Komplexität zeigt sich an verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung: Kann jemand erben, obwohl der Strafprozess über versuchten Mord noch andauert? Wird das gezeugte Kind, welches noch nicht geboren worden ist, in der Erbschaft berücksichtigt? Auch das moderne digitale Zeitalter findet sich im Erbrecht wieder: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Eltern ein Recht auf die Zugangsdaten zum Facebook-Accounts ihres verstorbenen Kindes haben. Der Internetauftritt gehört zum digitalen Nachlass und wird ebenso vererbt. Auch Fragen zum Umgang zwischen Erben und Erblasser sind zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof erkannt es nicht für Recht an, die künftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten.
Ob vererben oder erben – Mit unserer Hilfe erreichen Sie Ihr Ziel

Unsere Tätigkeit für Sie

Deswegen ist in der Testamentsvollstreckung bzw. beim Erbfall besonders darauf zu achten, dass alles mit rechten Dingen vorgeht. Die Auseinandersetzung mit Verwandten und Angehörigen, die Testamentsgestaltung mit Rücksicht auf Erben und Lebenspartner ist belastend. Streitigkeiten starten in der Familie und werden beim Notar und vor Gericht ausgefochten. Das Erben kann sehr kompliziert sein. Gerade deshalb muss es rechtlich richtig hergehen. Wir als Kanzlei stehen Ihnen vom Testament über den Notar bis vor dem Gericht zur Seite. Mit uns erben und vererben sie nach Ihrem Willen und überlassen den Tod nicht dem rechtlichen Zufall.
Rufen Sie uns und sie beraten kostenlos in einem Erstgespräch. Unsere Tätigkeiten umfassen dabei folgende Leistungen:

Vor dem Erbfall

Sie möchten sich vor dem Erbfall möglichst gut rechtlich absichern? Sie wissen wer was bekommen soll, aber kennen nicht die rechtlichen Abläufe?

  • Gestaltung und Erstellen
    • Testament / Vermächtnis
    • Vorsorgevollmacht / Betreuungs- und Patientenverfügung
      • Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister
    • Erbschaftsverträge
    • Gesellschaften und Stiftungen
  • Übertragung
    • Immobilien
    • Unternehmen / -anteilen
  • Sichern
    • Erbschafts- und Schenkungssteuer
    • Pflichtteilsansprüche
    • enterbte Angehörige

Wir begleiten Sie bei der Nachlassgestaltung, indem wir Ihr Vermögen vor der Erbschaftssteuer sichern, Ihre Unternehmensanteile und Immobilien ohne Verlust übertragen oder ungewollten Erben den Pflichtteil entziehen.

Nach dem Erbfall

Sie haben geerbt oder wurden von der Erbschaft ausgeschlossen? Auch nach dem Leben geht das Vermögen weiter. Mit uns gehen Sie auf dem richtigen Weg und verpassen keine Ansprüche, die Ihnen zustehen.

  • Testament / Nachlass
    • Vollstreckung
    • Verwaltung
    • Insolvenz
    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
    • Nationale und internationale Erbfälle
    • Miterbenauseinandersetzung in Erbengemeinschaft
  • Pflichtansprüche
    • Durchsetzen, was Ihnen zusteht
    • Abwehren, was andere wollen
    • Pflichtteilsverzicht
  • Behörden / Steuern
    • Erbschaftssteuererklärung
    • Korrespondenz mit Finanzamt
    • Europäisches Nachlasszeugnis
    • Erbscheinsantrag

Ein Erbfall kann schnell kompliziert und unübersichtlich werden. Mit uns behalten Sie den Überblick, was Ihnen zusteht und wie Sie sich schützen. So tappen Sie nicht in der Schuldenfalle und verlieren ein Erbe, was Ihnen zusteht. Auch bei Pflichtteilsansprüche und der Korrespondenz mit Ämtern helfen wir, damit Sie erhalten, was Sie bekommen.

Vor Gericht

Ihre Erbschaft wird vor Gericht verhandelt? Sie befürchten eine Erbschaft wird Ihnen ungerecht unterschlagen? Ein Miterben ist nicht kooperationsfähig? Mit uns stehen Sie nicht hilflos da.

  • Anfechtung von Testamenten
  • Klärung der Testierfähigkeit
  • Klagen gegen Miterben
  • Klage bei Erbenhaftung
  • Sicherung des Pflichtteils
  • Mediation

Erbschaften landen häufig vor Gericht. Das ist sicher besser auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Unsere Maxime ist die außergerichtliche gütliche Einigung. Zur Not werden wir Ihr Recht auch vor Gericht verteidigen. Wir schützen vor falschen Testamenten und helfen Ihnen bei Problemen mit anderen Erben.

Ganz gleich um welche Frage es sich im Erbrecht handelt – wir helfen Ihnen weiter!

Häufige Fragen (FAQ)

Unter der Universalsukzession versteht man die Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe tritt automatisch in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Jeder volljährige Erbe kann binnen 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall die Erbschaft ausschlagen, wenn er sie nicht vorher bereits etwa durch einen Erbscheinantrag angenommen hat. Die Ausschlagung kann persönlich beim Nachlassgericht an ihrem Wohnort oder dem letzten Wohnort des Erblassers bzw. über einen Notar erklärt werden.

Unterlagen Sie bei dem Antritt der Erbschaft einem Irrtum (über Inhalt, Erklärung, Übermittlung, Motiv) oder wurden bedroht bzw. getäuscht, können Sie die Erbschaft binnen 6 Wochen durch einen Notar oder persönlich beim Nachlassgericht anfechten. Im Fall der Drohung ist die Frist von der Bedrohungslage abhängig.

Laut FamFG ist das Nachlassgericht das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Bei Ausschlagung eines Erbes kann daneben auch das Amtsgericht am Aufenthaltsort des Ausschlagenden als Nachlassgericht gelten.

Ein Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden. Dem sind die notwendigen Dokumente beizufügen, aus denen die Erbenstellung erkenntlich wird. Jeder Erbe ist antragsberechtigt und kann auch unabhängig von ggf. weiteren Miterben einen Erbschein beantragen.

Die gesetzliche Erbfolge der Verwandtschaft ist in (meist drei) Ordnungen aufgeteilt. Vertreter der vorigen Ordnung sind denen folgender vorrangig erbberechtigt. Zur ersten Ordnung gehören direkte Abkömmlinge bzw. deren Kinder. Neben die erste Ordnung tritt der Ehepartner, der nicht selbst zur Ordnung gehört.

Zu den Abkömmlingen des Erblassers gehören auch nichteheliche und adoptierte Kinder bzw. Kindeskinder. Werden Volljährige adoptiert, gelten andere Bestimmungen. Stief- und Ziehkinder gelten nicht als verwandt, also auch nicht als gesetzliche Erben.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehegatten. Jeder Partner behält sein eigenes getrenntes Vermögen. Bei einer Scheidung ist aber die Differenz zum höheren Zugewinn hälftig abzutreten. Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich 25% auf seinen gesetzlichen Erbschaftsanspruch.

Fällt die Erbschaft auf mehrere, so bilden die Erben eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft. Sie ist als Gesamthandsgemeinschaft organisiert. Das heißt, dass die Erben nur gemeinschaftlich über die Erbmasse verfügen könne. Eine Verfügung über den eigenen ungeteilten Nachlass ist aber möglich.

Hat der Erblasser die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbenvertrag geregelt, so ist sie gewillkürt. Die gewillkürte Erbfolge verdrängt die gesetzliche Erbfolge. Umfassen die Bestimmungen des Erblassers nicht den gesamten Nachlass, so folgt der Rest der gesetzlichen Erbfolge.

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Herr Closhen ist Fachanwalt für Steuerrecht, sowie Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht. Er vertritt Mandanten gegenüber der Finanzverwaltung und vor den Finanzgerichten. Ferner berät er ...
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